Zum 1.1.2012 wird das Gesetz zur erleichterten Sanierung von Unternehmen (kurz: ESUG) in Kraft treten und die seit dem 1.1.1999 geltende Insolvenzordnung erneut reformieren. Neben der Einführung eines sog. „Schutzschirmverfahrens“ in dem dem potentiellen Insolvenzschuldner die Möglichkeit gegeben werden soll, unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters Sanierungsmaßnahmen einzuleiten, wird insbesondere der Einfluss der Gläubiger auf die Maßgaben des Insolvenzverfahrens gestärkt. Schon bei überschaubaren Unternehmensgrößen (mehr als 10 Mitarbeiter, mehr als 2 Mio. € Jahresumsatz) soll künftig vom Insolvenzgericht ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestimmt werden, der bei der Auswahl des (vorläufigen) Insolvenzverwalters mitwirkt.
Die Konkurrenzfähigkeit des „Insolvenzstandortes“ Deutschland soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht nur durch das o.g. Schutzschirmverfahren sondern auch durch eine Stärkung des Insolvenzplanverfahrens verbessert werden. Künftig wird die Eigenverwaltung durch den Schuldner bzw. dessen Geschäftsführung die Regel werden. Erstmalig wird auch der sog. debt-equity-swap als Mittel zur Stärkung der Eigenkapitalbasis eines Unternehmens in einen gesetzlichen Rahmen gegossen.
Neue Wege beschreitet der Gesetzgeber zudem bei der sog. Vorbefassung des Insolvenzverwalters. War es nach der bisherigen Praxis bundesdeutscher Insolvenzgerichte noch undenkbar, dass ein Insolvenzverwalter bereits vor dem Insolvenzantrag beratend oder sanierungsbegleitend für das schuldnerische Unternehmen tätig war, so soll jetzt – wenn auch in engen Grenzen - eine Vorbefassung kein Ausschlusskriterium mehr darstellen. Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen diese Regelungen auf die Auswahl eines geeigneten Insolvenzverwalters haben.
Aufgrund der gesetzlichen Änderungen wird der Deutschland-Teil des Kindler/Nachmann „Handbuch für Insolvenzrecht in Europa“ überarbeitet. Die Ergänzungslieferung wird voraussichtlich im 1. Quartal 2012 erscheinen.
